Testkonzept im Sinne des § 28b Absatz 2 IfSG

Das hier aufgeführte Testkonzept dient der Darstellung der getroffenen Maßnahmen, um eine Verbreitung des Sars-CoV2 (Coronavirus) im Rahmen des Betriebs der Physiotherapiepraxis zu verhindern. Es setzt die Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes um.

In der Physiotherapiepraxis werden alle in der Praxis tätigen Personen (Arbeitgeber und Beschäftigte) wie folgt getestet: In der Physiotherapiepraxis tätige Personen, die im gesetzlichen Sinne geimpft und genesen sind, sind verpflichtet, sich mindestens zwei Mal wöchentlich vor Arbeitsantritt mittels eins Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung auf das Coronavirus zu testen. Die jeweiligen Testergebnisse werden kontrolliert und entsprechend dokumentiert.

In der Physiotherapiepraxis tätige Personen, die im gesetzlichen Sinne weder geimpft noch genesen sind, sind verpflichtet, sich täglich vor Arbeitsantritt mittels eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung auf das Coronavirus zu testen. Dabei erfolgt eine Überwachung der Testung durch entsprechend geschultes Fachpersonal oder durch eine/n Physiotherapeut/in als Leistungserbringer im Sinne der Corona-Testverordnung. Die jeweiligen Testergebnisse werden kontrolliert und entsprechend dokumentiert.

Allen Besuchern der Physiotherapiepraxis im Sinne des § 28b Absatz 2 IfSG, die nicht getestete Personen im Sinne des § 2 Nummer 6 der COVID-19- SchutzmaßnahmenAusnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) sind und keinen Testnachweis mit sich führen, wird das Angebot einer Testung in der Physiotherapiepraxis gemacht.

Die Testungen von Besuchern der Praxis erfolgen ausschließlich unter Aufsicht durch geschultes Fachpersonal oder durch eine/n Physiotherapeut/in. Die Testungen erfolgen mittels Antigen-Schnelltests. Die eingesetzten Tests entsprechen den Kriterien aus der Corona-Testverordnung.