An alle Patienten und die, die es werden wollen

  • 4 Zugangsbeschränkungen, Testpflicht(2) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen aufgrund der vorliegenden
    Erkenntnisse über die in § 1 Absatz 3 genannten Faktoren nur noch von immunisierten oder
    getesteten Personen in Anspruch genommen, besucht oder ausgeübt werden:

    1. Veranstaltungen einschließlich Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes
    im öffentlichen Raum, insbesondere in Bildungs-, Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen, unter Nutzung von Innenräumen, Messen und Kongresse in Innenräumen sowie alle
    Sport- und Wellnessangebote sowie vergleichbare Angebote in Innenräumen,

    3. körpernahe Dienstleistungen unter Ausnahme von medizinischen oder pflegerischen
    Dienstleistungen.

    Die 3G Regelungen gelten somit nicht mehr bei medizinischen Behandlungen in den Physiotherapiepraxen.

    Behandlungen ohne ärztliche Verordnung, wie Sport- und Wellnessangebote, unterliegen auch weiterhin den 3G Regelungen.